EXAIR DRUCKLUFTTECHNIK
DRUCKLUFT-AUFBEREITUNG
FARBSPRITZTECHNOLOGIE
MEMBRANKOMPRESSOREN
 
 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
 
1. Geltung
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Allgemeine Geschäftsbeziehungen von Vertragspartnern erkennen wir nicht an, selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote und Auftrag
Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Mit seiner Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, dass er das Angebot annimmt. Ein Vertragsabschluss kommt erst dann zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.

3. Prospektangaben
Abbildungen und in Prospekten gemachte Angaben sind branchenübliche Näherungswerte und nur dann verbindlich, wenn sie in unseren schriftlichen Angeboten ausdrücklich erwähnt und bestätigt werden.

4. Kosten der Lieferung / Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

5. Lieferzeit
Verzögert sich die vereinbarte Lieferzeit aus Gründen, die der Besteller/ Auftraggeber zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen von uns nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werden. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht uns Anspruch auf Ersatz aller uns bisher entstandenen Aufwendungen zu.

6. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise werden in Euro berechnet. Es gelten grundsätzlich die in unserer Auftragsbestätigung schriftlich festgelegten Preise und Bedingungen. Sofern sich allerdings seit dem Vertragsschluss und unserer Lieferung bzw. unserer Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, unsere Kosten (z.B. Frachten und Löhne) oder unsere Abgaben erhöhen oder Abgaben neu eingeführt werden, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis festgelegt ist.

7. Rücknahme
Erfüllungsort ist 86916 Kaufering. Gerichtsstand ist Landsberg am Lech.

8. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 2% Skontoabzug zu zahlen, ansonsten ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen. Ausschlaggebend für das Einhalten des Zahlungsziels ist die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto der Firma EPUTEC GmbH. Das Zurückhalten der Zahlung aufgrund irgendwelcher Gegenansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferanten ist ausgeschlossen. Zahlungsverzug tritt automatisch nach Ablauf des in der Rechnung aufgeführten spätesten Zahlungstermins ein. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, welche 3% über den jeweiligen Kontokorrentzinsen unserer Bank liegen. Einer weiteren Zahlungsaufforderung bedarf es hierzu nicht.

9. Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Kaufsache, sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers nach Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

9.2 Ist der Käufer Kaufmann und gehört der Kaufvertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, oder ist der Käufer juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen einschließlich aller Forderungen aus Anschlußaufträgen und Nachbestellungen vor.

9.3 Der Käufer ist berechtigt Vorbehaltswaren selbst zu verbrauchen oder im ordentlichen Geschäftsvorgang zu verkaufen. Wir können die Verbrauchs- und Verkaufsbefugnis widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät. Der Käufer tritt bereits jetzt an uns alle Forderungen, die er aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwirbt, und Ansprüche aus Versicherungsleistung wegen Untergangs oder Beschädigung der Vorbehaltsware oder aus unerlaubter Handlung an uns sicherungshalber in voller Höhe ab. Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Wir werden den Widerruf nur aussprechen und die abgetretenen Forderungen nur einziehen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist.

9.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherungen unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt in unserem Ermessen.

10. Rügefrist / Mängelrüge
Der Auftragnehmer hat die ihm gelieferte Ware unverzüglich auf Fehler zu überprüfen. Etwaige Mängel der Ware hat er der Firma EPUTEC GmbH gegenüber spätestens 10 Tage nach Eingang der Ware bei ihm anzuzeigen, und zwar in schriftlicher Form. Mängelrügen, die später erfolgen, erkennt die Firma EPUTEC GmbH nicht an mit der Folge, dass die Haftung der Firma EPUTEC GmbH für verspätet angezeigte Mängel ausgeschlossen ist. Bei versteckten Mängeln ist eine Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag zu erheben, an dem der Mangel vom Besteller festgestellt wurde. Für später erhobene Rügen haften wir nicht. Darüber hinaus schließen wir eine Haftung für Mängel aus, die später als 12 Monate nach Gefahrübergang der Ware vom Besteller gerügt werden, siehe hierzu auch Ziffer 12 c.

11. Gewährleistung / Haftung / Verjährung

11.1 Die Firma EPUTEC GmbH haftet nicht für Fehler, die auf die vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angeben zurückzuführen sind. Unsere Haftung, die eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haften wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden durch den Vertragsgegenstand an anderen Rechtsgütern des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

11.2 In dem Fall, dass wir die Mangelhaftigkeit der Ware zu vertreten haben, steht dem Besteller zunächst das Recht auf Nacherfüllung, nicht aber auf Rücktritt zu. Wir können nach unserer Wahl die Ware nachbessern oder Ersatzware liefern, und zwar in einer der ursprünglichen Lieferfrist entsprechenden Frist. Nach erfolgloser Nacherfüllung kann der Besteller von dem vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Dies gilt jedoch nur, wenn der Besteller uns zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung aufgefordert hat und wir dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind oder aber die Nachbesserung erfolglos war. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzrechte, sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat uns sofort nach Mängelanzeige die Prüfung der Ware zu ermöglichen. Auf Verlangen muss er uns die Ware zurücksenden. Die damit einhergehenden Transportkosten tragen wir dann, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Ermöglicht uns der Auftraggeber die Prüfung nicht und/oder verweigert er die Rücksendung der Ware an uns, verwirkt er seine Rechte auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung und kann auch anderweitige Ersatzrechte gegen uns nicht geltend machen. c. Nach Ablauf einer 12-monatigen Gewährleistungsfrist, die mit Gefahrübergang der Ware auf den Besteller beginnt, verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der gelieferten Ware.

12. Verschleiß
Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt bei unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder besonderer äusserer Einflüsse entstehen, die im Vertrag nicht vorausgesetzt waren. Im Falle eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montage beruht, sind wir nur zur Gewährleistung verpflichtet, wenn die Montage oder der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Besteller darzulegen und zu beweisen.

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen und des Vertrages im übrigen nicht berührt.

14. Produktinformation
Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass dem gelieferten Produkt eine Produktinformation beiliegt, diese bei Weiterleitung der Ware an einen Drittkunden mitzuliefern und dem Drittkunden zur Kenntnis zu bringen. Sollte dies nicht befolgt werden, ist eine Gewährleistung der Firma EPUTEC GmbH für Mangelhaftigkeit der Ware aufgrund einer unsachgemäßen Behandlung des Produkts ausgeschlossen.

15. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, die auf den Betrieb der Firma EPUTEC GmbH einwirken, geben ihr das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzrechte des Auftraggebers bestehen in diesem Fall nicht.

16. Änderungen der Geschäftsbeziehungen
Änderungen der vereinbarten Geschäftsbeziehungen sind nur auf schriftlichem Wege zu vereinbaren und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns.

17. Gerichtsstand
Die Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19. Sonderregeln für Entwicklungsvereinbarungen
Neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten weitere, im Einzelnen zu vereinbarende Regelungen, wenn wir mit der Entwicklung eines Produkts beauftragt werden.
 
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