Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit erreicht wird.
Die sicherheitstechnischen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften des § 43 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) schreiben vor, dass bewegte Teile an Arbeitsmitteln so ausgestattet sein müssen, dass der Bediener bei Dreh-, Bohr-, Schleif-, oder Fräsarbeiten nicht versehentlich durch das laufende Futter, rotierende Spindeln oder fliegende Späne und Flüssigkeiten verletzt werden kann.
Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern. – Näheres siehe § 43 AM-VO. Durch unsere Schutzeinrichtungen erfüllen Sie alle gesetzlichen Vorgaben und sorgen für Sicherheit und Gesundheit.